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Pensionsfonds

Der Pensionsfond ist ein in Deutschland neuer Durchführungsweg für betriebliche Altersversorgung und ähnelt der Pensionskasse. Einsetzbar ist der Pensionsfonds als rein Arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, aber auch für die Durchführung von Entgeltumwandlungen des Arbeitnehmers. Versorgungsberechtigt sind die Arbeitnehmer.
Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Einrichtung und bietet gegen die Zahlung von Beiträgen eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung an. Hieauf haben die Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch.
Der Gesetzgeber schreibt vor, daß der Pensionsfonds keine Kapitalleistung, sondern ausschließlich Rentenleistungen gewähren darf. Zusätzlich kann der Fonds Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen vorsehen.
Die späteren Leistungen des Pensionsfonds müssen in jedem Fall voll versteuert werden. Allerdings sind sie wegen der im Allgemeinen geringeren Einkommen im Alter häufig dann auch steuerfrei.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne ausführlich.

Die wichtigsten Pro und Contra auf einen Blick

Pro

Contra

  • Keine Bilanzberührung
  • Übertragung der Verwaltung auf den Pensionsfonds
  • Beiträge sind bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei (bei Arbeitnehmerfinanzierung noch bis einschließlich 2008)
  • Förderung nach §3 Nr. 63 EStG und §10a EStG möglich
  • Flexible Dotierung ist möglich
  • Recht auf Entgeltumwandlung wird erfüllt
  • Private Weiterführung durch den Arbeitnehmer ist möglich
  • Erhöhte Renditechancen
  • Ausschließlich Rentenleistungen
  • PSV*-Beiträge, jedoch deutlich geringer als z.B. bei Direktzusage
  • Nachgelagerte Leistungsbesteuerung
  • Keine Lohnsteuerpauschalierung möglich
  • Hohes Renditerisiko
  • Begrenzte Dotierung auf 4% der BBG** , +1.800,- Euro

Fazit

Der Pensionsfonds kommt insbesondere für Unternehmen in Frage, die die gesamte Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung auslagern möchten und ihre Mitarbeiter von den Chancen der Aktienmärkte profitieren lassen wollen.

*PSV - Pensionssicherungsverein
**BBG - Beitragsbemessungsgrenze

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